Änderungen im B2C ab dem 01.07.2021

EU-weite Änderungen im B2C ab dem 01.07.2021

Welche EU-weiten Änderungen für B2C-Unternehmen ab dem 01.07.2021 gelten

Vadim Ruch

2021-06-16 01:41
ERP WEKO NEWS

Neue EU-weite Reform

Ab dem 01. Juli gilt eine neue EU-Reform, durch welche Mehrwertsteuerbetrug besser aufgedeckt werden soll. Es handelt sich um die größte Reform, seitdem der EU-Binnenmarkt eingeführt wurde. Die Überlegungen wurden erstmals 2017 in der EU-Kommission angestoßen. 2018 ließen sich dann die ersten Vorschläge ableiten und nun soll das neue Umsatzsteuersystem durchgesetzt werden.

Die Reform sieht vor, Warenhandel über EU-Binnengrenzen anders zu besteuern. Dies gilt zunächst ausschließlich für den Fernabsatz im B2C-Geschäft. Es werden die Umsatzsteuer-Lieferschwellen in der EU aufgehoben und Steuerbeträge direkt nach den Steuersätzen im jeweiligen Lieferland abgeführt. Diese Regelung tritt bei grenzüberschreitenden Lieferungen, dessen Umsatz 10.000, -€ netto beträgt, in Kraft. Wird diese Grenze überschritten, müssen die steuerpflichtigen Beträge nach der Umsatzsteuervorschrift im jeweiligen Bestimmungsland erfolgen. Davon betroffen sind zunächst nur Lieferungen an Nicht-Unternehmer.

Durch diese Reform sollen bis zu 80% des Umsatzsteuerbetrugs verhindert werden. Die Änderungen sollten ursprünglich schon zum 01.01.2021 in Kraft treten, wurden jedoch auf Grund der Corona-Situation, um ein halbes Jahr verschoben.

One-Stop-Shop (OSS)

Diese Umstellung stellt jedoch auch einen enormen bürokratischen Aufwand dar, denn schließlich müssen sich so auch deutsche Lieferanten, mit den ausländischen Finanzbehörden auseinandersetzen und sich an die jeweiligen Steuersatzänderungen anpassen. Mit Hilfe des OSS soll Händlern eine vereinfachte Möglichkeit geboten werden, um sämtliche Umsätze im Heimatland zu melden und abzuführen. Es wird in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern angeboten. Es löst den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ab und ist ab dem 01.07.2021 nutzbar. Unternehmen müssen sich so nicht mehr in den verschiedenen EU-Staaten registrieren, müssen aber noch vor dem 01.07.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eine Registrierung beantragt haben.

Ziel ist es bis 2022 die Besteuerung von Warenlieferungen innerhalb der EU auf das Bestimmungslandprinzip umzustellen. Dadurch wird das bis jetzt geltende Herkunftslandprinzip nach und nach abgelöst.

Was außerdem auch nennenswert ist, ist dass die Kunden zertifizierte Steuerpflichtige (Certified Tax Payer) sein müssen, damit die grenzüberschreitenden Warenlieferungen auch nach der neuen EU-Reform gelten.

Bitte beachten Sie folgendes:

  • Stimmen Sie sich bitte mit Ihrem steuerlichen Berater ab, sofern Sie von den weitreichenden Änderungen im grenzüberschreitenden B2C EU-Geschäftsverkehr betroffen sind
  • Da die One-Stop-Shop-Regelung formal bereits zum 1.4.2021 in Kraft tritt, können Sie als Unternehmer sich aktuell bereits beim Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe ihrer USt-Id.-Nr. registrieren
  • Da die Meldung über ein zentrales Meldeportal im Inland einen geringeren administrativen Aufwand als die Steueranmeldung in den EU-Länder bedeutet, empfehlen wir dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen
  • Wenn Sie vom Wahlrecht des besonderen Besteuerungsverfahrens (OSS) Gebrauch machen, sind sämtliche dem § 18j UStG unterfallenden Umsätze (Fernverkäufe, sonstige Leistungen an Endkunden ggf. über Schnittstellen) auch über dieses Verfahren beim BZSt zu melden
  • Sofern Sie sich bereits für das MOSS Verfahren registriert haben, nehmen Sie automatisch am One-Stop-Shop Verfahren teil
  • Falls OSS ab dem 1. Juli 2021 genutzt werden soll, muss die Registrierung bis spätestens einen Tag vorher, also bis spätestens 30.Juni 2021 erfolgen
  • Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zum Meldeverfahren stellt das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Homepage bereit
  • Beachten Sie auch die Ausführung des BMF zum Digitalpaket

Änderungen in der Office Line 7.1 / Sage 100 Vers. 8.1 und 9.0.2

 

Status Quo bis zum 30.06.2021

Sie legen als Anwender für diese Geschäftsvorfälle pro Land eine individuelle Lieferschwelle fest. Dort können Sie ein Kennzeichen (ja/nein) setzen, wenn Sie die Lieferschwelle überschritten haben. Nachdem das Kennzeichen „ja“ gesetzt wurde, erfolgt der Steuervorschlag in den Geschäftsvorfällen nach dem Land des Kunden. Sofern die Schwelle nicht überschritten wurde, wird der inländische Steuersatz angewendet.

In der Sage 100 können Sie über die Lieferschwellenüberschreitungsliste pro EU-Land nachvollziehen, welche Umsätze, Lieferschwellen und Überschreitungen bisher stattgefunden haben. Fallen etwaige Umsätze unter das MOSS Besteuerungsverfahren, werden diese durch eine entsprechende Eigenschaft innerhalb der Steuercodes gekennzeichnet und in der MOSS-Liste ausgewertet.

 

Neuerung ab dem 01.07.2021

Es wird ab dem 01.07.2021 in der Sage 100 möglich sein, EU-weite Lieferschwellen von 10.000, -€ in den Mandantengrundlagen zu hinterlegen. Geschäftsvorfälle bis 30.06.2021, die unter die bisherige Lieferschwellenregelung fallen, sollten abgeschlossen werden, bevor die neuen Lieferschwellendefinition vorgenommen wird.

Nachdem eine Lieferschwelle überschritten und dementsprechend gekennzeichnet wurde, werden die für Lieferschwellenüberschreitungen hinterlegten Einstellungen übersteuert. Die Ermittlung der Lieferschwellenüberschreitungen erfolgt bei Umsätzen auf Steuercodes, bei denen die Einstellung “Lieferschwelle berücksichtigen” vorgenommen wurde.

Auch Steuercodes, für die die Einstellung „MOSS“-Umsätze vorgenommen wurde, fließen zukünftig durch eine entsprechende Einstellungsoption in die Lieferschwellenbetrachtung ein. Im Ergebnis erhalten Sie zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung eine Auswertung über alle Umsätze auf Steuercodes an Nichtunternehmer, die durch die Lieferschwellendefinition berücksichtigt werden.